Satzung des Vereins

Schützenverein “Frohsinn” Greven-Ost 1925 e.V.

Satzung vom 19.11.2022

Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mittelverwendung
§ 5 Auflösung des Vereins
§ 6 Vereinsbezirk
§ 7 Gender-Klausel
§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 9 Arten der Mitgliedschaft
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 12 Mitgliederrechte Minderjähriger Vereinsmitglieder
§ 13 Vereinsorgane
§ 14 Mitgliederversammlung
§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 16 Geschäftsführender Vorstand
§ 17 Gesamtvorstand
§ 18 Militärischer Vorstand
§ 19 Abteilungen
§ 20 Kassenprüfer
§ 21 Vereinsordnungen
§ 22 Haftung
§ 23 Allgemeine Regelungen zum Datenschutz
§ 24 Salvatorische Klausel
§ 25 Gültigkeit der Satzung

 

 

  • 1 Name, Sitz

Der Schützenverein „Frohsinn“ Greven-Ost wurde im Jahre 1925 gegründet. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 13.02.1996 beim Amtsgericht Steinfurt unter der Registernummer VR 831.

Der Verein trägt den Namen Schützenverein „Frohsinn“ Greven-Ost 1925 e.V. und hat seinen Sitz in Greven.

 

  • 2 Zweck

Zweck des Vereins ist, seinen Mitgliedern Gelegenheiten zu geben, den Schießsport auszuüben. Des Weiteren wird die Jugendarbeit durch den Schützenverein gefördert, z. B. Jugendarbeit im Spielmannszug.

Der Verein bezweckt weiterhin die Pflege des Schützenbrauchtums.

 

  • 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 4 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 5 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Greven, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

  • 6 Vereinsbezirk

Der Vereinsbezirk wird durch folgende Straßen begrenzt:

Im Westen durch die Saerbecker Straße und Marktstraße, im Süden durch die Königstraße, im Osten durch die Pauline-Bünhove-Straße und im Norden durch den Grünen Weg.

 

  • 7 Gender-Klausel

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Satzung auf eine geschlechtsspezifische Formulierung verzichtet. Alle Geschlechter sind immer gleichermaßen gemeint.

Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung in männlicher Form gewählt sind, verstehen sich aus einem historisch gewachsenen Verständnis des Namens der Funktion. Sie werden, außerhalb der Satzung, im allgemeinen Sprach- und Schriftgebrauch in der jeweils zutreffenden Form verwendet.

 

  • 8 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.
3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.
4) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Dem Antragsteller wird die Ablehnung mit dem Aufnahmeantrag per Brief zugeschickt. Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

  • 9 Arten der Mitgliedschaft

1) Der Verein besteht aus:
– aktiven Mitgliedern
– passiven Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern
2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins / der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und daran teilnehmen können.

3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Diese Mitglieder können zwar an den Veranstaltungen und Versammlungen des Vereins teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht und keine weiteren Rechte (z.B. Königsschießen etc.).
4) Ehrenmitglieder können Personen des öffentlichen Lebens oder verdiente Vereinsmitglieder werden. Sie werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung ernannt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Die Würde des Ehrenvorsitzenden kann vom geschäftsführenden Vorstand an ausgeschiedene Vorsitzende verliehen werden, die zuvor bereits zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden.

 

  • 10 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet
– durch Austritt aus dem Verein (Kündigung)
– durch Ausschluss aus dem Verein
– durch Streichung aus der Mitgliederliste
– durch Tod
– durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (passive Mitglieder).
2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt in Textform an die Geschäftsadresse des Vereins. Die Mitgliedschaft kann mit 3-monatiger Kündigungsfrist zum Jahresende gekündigt werden.
3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

4) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
– grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt
– in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt
– gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.
5) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
6) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu entscheiden.
7) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
8) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes Beschwerderecht zu.
Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
9) Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus besonderen Gründen von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es z.B. trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträgen) in Verzug ist oder wenn das volljährig gewordene Mitglied den Übergang von Beitragsfreiheit in Beitragspflicht nicht bestätigt. Der Beschluss über die Streichung darf durch den geschäftsführenden Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist.
10) Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

  • 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Minderjährige Mitglieder, die bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei sind, werden mit Vollendung des 18. Lebensjahrs und Eintritt der Volljährigkeit als Mitglieder beitragspflichtig und können eine aktive oder passive Mitgliedschaft fortführen. Die Umstellung von aktiver in passiver Mitgliedschaft und umgekehrt kann beim geschäftsführenden Vorstand beantragt werden.

2) Bis zum 65. Lebensjahr ist der volle Beitragssatz zu zahlen, ab dem 65. Lebensjahr ist eine Beitragsermäßigung durch mündliche Absprache mit dem 1. bzw. 2. Vorsitzenden oder nach schriftlichem Antrag an den geschäftsführenden Vorstand möglich.
3) Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
4) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift sowie weiterer Kontaktdaten wie z.B. der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
5) Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen. Des Weiteren ist die Überweisung auf das Vereinskonto sowie Barzahlung möglich.
6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
7) Der geschäftsführende Vorstand kann in Ausnahmesituationen oder in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
8) Ehrenmitglieder können vom Gesamtvorstand von der Beitragspflicht befreit werden.

9) Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
10) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
11) Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.

 

  • 12 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben.

Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitglieder-versammlungen teilzunehmen.
3) Alle minderjährigen Mitglieder und deren gesetzliche Vertreter sind vom Stimmrecht ausgeschlossen.

 

  • 13 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der geschäftsführende Vorstand

– der Gesamtvorstand

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

 

  • 14 Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.

4) Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung zugehen.
5) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 3.
6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
7) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.
8) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
11) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und ist wählbar. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
12) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes werden einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
13) Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.
14) Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die nicht in Präsenzform an der virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.
15) Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
16) Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.
17) Außerhalb einer Mitgliederversammlung können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren nach Maßgabe der folgenden Regelungen gefasst werden. Ein Beschluss ist wirksam gefasst, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, mindestens von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eine Stimme abgegeben wurde und der Antrag die nach der Satzung oder dem Gesetz erforderliche Mehrheit erreicht hat. Antragsberechtigt sind:
     a) der geschäftsführende Vorstand
     b) die Mitglieder, wenn diese zu mindestens einem Drittel einen gleichlautenden Antrag gemeinschaftlich stellen.
18) Ein Antrag auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens ist an den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall an ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu richten. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, haben innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags, im Übrigen nach dem Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes, das schriftliche Verfahren durch Versand des Beschlussantrages und der weiteren Beschlussunterlagen an alle Mitglieder einzuleiten.
19) Den stimmberechtigten Mitgliedern ist in dem Anschreiben eine Frist zur Abgabe der Stimme zu setzen, die einen Zeitraum von zwei Wochen nicht unterschreiten und von vier Wochen nicht überschreiten darf. Für die fristgerechte Stimmabgabe ist der Eingang beim Verein maßgeblich.

Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, bestimmen die Form der Stimmabgabe, sofern die Form der Stimmabgabe nicht durch Satzung oder Gesetz vorgeschrieben ist. Für die Stimmabgabe kann die Textform ausreichend sein. Bei mehrfacher Stimmabgabe durch eine Person werden die Stimmen als ungültige Stimmabgabe gewertet.

20) Das Ergebnis der Beschlussfassung ist zu protokollieren und innerhalb von drei Werktagen nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Stimmabgabe allen Mitgliedern gegenüber in Textform bekanntzumachen.

21) Im Übrigen gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung und zu den Abstimmungen und Wahlen sinngemäß, soweit dies im Rahmen der schriftlichen Beschlussfassung sachgerecht ist.

 

  • 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes
2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes über das Vereinsleben im verflossenen und aktuellen Geschäftsjahr

  1. Entgegennahme des Kassenprüfberichtes über die Ein- und Ausgaben des Vereins im verflossenen und aktuellen Geschäftsjahr
    4. Entlastung des Gesamtvorstandes
    5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes
    6. Wahl der Kassenprüfer und Ersatzkassenprüfer
    7. Beschlussfassung über Beiträge
    8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    9. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins
    10.Beschlussfassung über Anträge

11.Beschlussfassung über Vereinsordnungen

12.Beschlussfassung über Verschiedenes.

 

  • 16 Geschäftsführender Vorstand

1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Personen: dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Schriftführer und dem 1. Kassierer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden alleine oder durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

2) Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
3) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins.

Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
4) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen.
5) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes ist nicht zulässig.
6) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
7) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss eine Nachfolge bestimmen.
8) Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren.  Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind zu archivieren. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
9) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.
10) Auch ein nicht vollständig besetzter geschäftsführender Vorstand ist mit 50% der Anwesenden des geschäftsführenden Vorstands beschlussfähig.

  • 17 Gesamtvorstand

1) Der Gesamtvorstand besteht aktuell aus 15 stimmberechtigten Personen:

  1. Vorsitzender
  2. Vorsitzender
  3. Schriftführer
  4. Schriftführer
  5. Kassierer
  6. Kassierer

5 Beisitzer

1 Vertreter der Abteilung Schießgruppe, z.B. Schießwart

1 Vertreter der Abteilung Spielmannszug, z.B. 1.Vorsitzender des Spielmannszugs

1 Vertreter der Abteilung Ehrengarde, z.B. Vorsitzender der Ehrengarde

1 Vertreter der Abteilung Jugendausschuss

amtierender König des Vereins

2) Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Personen im Gesamtvorstand erhöht sich durch jede neu geschaffene Abteilung um einen Vertreter der neu geschaffenen Abteilung.

3) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
– Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
– Ausschluss von Mitgliedern
– Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
– Vorschläge über Festlegung der Jahresbeiträge und ggfs. abteilungsspezifischen Beiträge
– Beschlussfassung über Gründung und Schließung von Abteilungen

– Umsetzung von redaktionellen Satzungsänderungen
4) Der Gesamtvorstand soll mindestens alle drei Monate einberufen werden. Im Übrigen gilt § 16
Abs. 2, 5, 6, 8, 9 entsprechend. § 16 Abs. 5 gilt nicht für den amtierenden König.

5) Es werden in ungeraden Jahren neu gewählt oder bleiben im Amt bis zur Neuwahl:

  1. Vorsitzende
  2. Schriftführer
  3. Kassierer

2 Beisitzer

In geraden Jahren werden neu gewählt oder bleiben im Amt bis zur Neuwahl:

  1. Vorsitzende
  2. Kassierer
  3. Schriftführer

3 Beisitzer

 

  • 18 Militärischer Vorstand

1) In der Mitgliederversammlung wird der militärische Vorstand jährlich gewählt. Der Turnus kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung für einzelne Ämter auf bis zu 6 Jahre verlängert werden.

2) Der militärische Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

     Oberst

     Adjutant

     Hauptmann

     Leutnant

     Feldwebel

     3 Fahnenoffiziere

3) Er setzt die militärischen Geschicke (Antreten, Totenehrung usw.) des Schützenvereins um. Es wird klargestellt, dass der militärische Vorstand die Geschäfte des Vereins nicht im Außenverhältnis führt.

4) Bei Bedarf wird der militärische Vorstand zu den Versammlungen des Gesamtvorstandes eingeladen.

 

  • 19 Abteilungen

3) Die Mitglieder des Vereins können dem Gesamtvorstand Abteilungen vorschlagen.

4) Jede Abteilung wählt für die Dauer von ein bis vier Jahren einen Abteilungsleiter. Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleitern. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Sollte die Abteilungsversammlung keinen Abteilungsleiter benennen, kann dieser vom geschäftsführenden Vorstand benannt werden. Die Abteilungsleiter können Mitglied des Gesamtvorstandes sein.
5) Der Gesamtvorstand kann einen Abteilungsleiter unter Angabe von Gründen durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.
6) Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.
7) Die Abteilungen haben jährlich auf der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht abzugeben.
8) Ein Vertreter der Abteilung gehört zum Gesamtvorstand des Schützenvereins.
9) Die Auflösung einer Abteilung ist dem Vorstand umgehend anzuzeigen, welcher die Mitgliederversammlung informiert.
10) Bei Auflösung einer Abteilung sind angesparte Mittel vorrangig zur Tilgung von evtl. Verbindlichkeiten zu verwenden. Ein etwaiger Restbetrag ist dem Verein zu übergeben.
11) Alle zur Einrichtung, Organisation und zum Betrieb gehörenden Gegenstände der aufgelösten Abteilung sind dem Verein zu übergeben. Sie dürfen weder verschenkt noch veräußert werden, auch nicht zur Tilgung von etwaigen Verbindlichkeiten. Der Vorstand des Vereins entscheidet über die Aufbewahrung oder Veräußerung der Gerätschaften.

 

  • 20 Kassenprüfer

1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen.
2) Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt zwei Jahre, wobei ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der geschäftsführende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.
3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich vor Beginn der Mitgliederversammlung die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen mit dem 1.Kassierer und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

4) Nach Annahme des Antrages auf Entlastung des Gesamtvorstandes kann die Neuwahl der zur Wahl stehenden Vorstandsposten durchgeführt werden.

 

  • 21 Vereinsordnungen

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Gesamtvorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.
a) Beitragsordnung
b) Finanzordnung
c) Geschäftsordnung

  1. d) Datenschutzordnung
  2. e) Schießordnung
  3. f) weitere Verordnungen.
    Die Abteilungen können Abteilungsordnungen beschließen. Abteilungsordnungen bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstandes. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

  • 22 Haftung

1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

  • 23 Allgemeine Regelungen zum Datenschutz

1) Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und auf privaten EDV-Systemen derjenigen Funktionsträger gespeichert, genutzt und verarbeitet, welche diese Daten für die regelmäßige Verarbeitung und Verwaltung des Vereins benötigen. Des Weiteren werden personenbezogene Daten auf externen Servern von Anbietern im Internet gespeichert. Alle Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
2) Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zu jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
3) Der Verein kann eine Datenschutzordnung erlassen, in der Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind.
4) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, die Datenschutzordnung eigenverantwortlich zu entwickeln und den gesetzlichen Änderungen und der richterlichen Rechtsprechung anzupassen. Dabei ist er dem Schutze der Daten der Mitglieder verpflichtet.

  • 24 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach deren Beschluss oder durch spätere Änderung einzelner Satzungspunkte undurchführbar werden, so bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung als solche im Übrigen unberührt.

 

  • 25 Gültigkeit der Satzung

1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 19.11.2022 beschlossen.

2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

 

 

Greven, 19.11.2022

 

 

 

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Volker Havixbeck

(1ter Vorsitzender)

Marc Wischnewski

(2ter Vorsitzender)

Britta Kötterjohann

(1te Kassiererin)

Markus Fraune

(1ter Schriftführer)